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7. Bestandsentwicklung

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7. Bestandsentwicklung

1. Fortführung des Modernisierungsprogramms

Übergeordnetes wohnungspolitisches Ziel

  • Sicherung und Ertüchtigung des Bochumer Wohnungsbestandes als Reaktion auf Energiewende, demografischen Wandel und generellen Wohnungsbedarf

Ziele der Maßnahme

  • Das Kommunale Modernisierungsprogramm hat zum Ziel, zeitgemäßen und für viele Zielgruppen nutzbaren Wohnraum zu sichern, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, klimaangepasste Bestandsentwicklung durch Entsiegelung und Begrünung zu befördern, den CO2-Ausstoß im Gebäudebestand zu verringern sowie Gebäudefassaden gestalterisch zu optimieren.

 

  • Aufgrund der guten Erfolge des Programms sollte dieses auch nach 2024 fortgeführt werden, vorzugsweise mit einem substanziell höheren Budget, um eine noch größere Reichweite zu erlangen: Fortsetzung im Zeitraum 2025 bis 2029 mit einem Budget in Höhe von insgesamt 5 Mio. Euro.

Inhalte / Instrumente

  • Das Kommunale Modernisierungsprogramm wird gut nachgefragt und leistet einen Beitrag zur Modernisierung des Bochumer Wohnungsbestandes (vgl. auch Kapitel 3.1.5). Gleichzeitig trägt es zu einer Kostendämpfung für die Bewohner*innen bei, da ein Teil der Kosten durch den Zuschuss aus städtischen Haushaltsmitteln gedeckt wird.  

 

  • In den Jahren 2022 und 2023 war das zur Verfügung stehende Budget jeweils bereits im Spätsommer erschöpft. Für 2024 ist zu erwarten, dass das Budget noch früher ausgeschöpft sein wird. Um der guten Nachfrage Rechnung tragen zu können, wird eine Verdopplung des bisherigen Förderansatzes auf 1 Mio. Euro pro Jahr ab 2025 vorgeschlagen. Aus diesem Budget wären (wie gehabt) sowohl die Förderzuschüsse als auch die Leistungen der Modernisierungsberatung zu finanzieren.

  

  • Bislang ist das Modernisierungsprogramm räumlich festgelegt auf die Bochumer Radialen, die auch durch die vier Bochumer Stadterneuerungsgebiete gehen. Da einerseits der Handlungsbedarf in den Stadterneuerungsgebieten hoch ist und andererseits weitere Fördermittel in diese Gebiete fließen, würde durch eine Ausweitung des Modernisierungsprogramms durch diese Mittelkopplung ein insgesamt höherer Effekt der öffentlichen Förderung erreicht werden können. Mit der Einführung des Instrumentes der Stadtteilentwicklungskonzepte (vgl. Kapitel 0) ist im Falle der Fortführung des Modernisierungsprogramms ergänzend eine Konzentration der Mittel auf die in diesem Kontext bearbeiteten Stadtteile zu prüfen. Da an den Cityradialen aber gegenwärtig nach wie vor eine gute Nachfrage erkennbar ist und hier besondere Bedarfe bestehen, wäre dies aus gutachterlicher Sicht als eine perspektivische Möglichkeit in Betracht zu ziehen, sobald im aktuellen Geltungsbereich die Nachfrage nachlässt.

  

  • In der Evaluation wurde aufgezeigt, dass das Modernisierungsprogramm vor allem für die Verschönerung von Fassaden, die energetische Modernisierung und den altersgerechten Umbau genutzt wurde. Insbesondere die energetische Modernisierung und der altersgerechte Umbau sind auch in Zukunft wesentliche Aufgaben bei der Entwicklung des Wohnungsbestandes und die Bedeutung dieser Aufgaben wird zukünftig zunehmen. Um insbesondere in Quartieren mit hohem energetischen Erneuerungsbedarf den Gebäudebestand nachhaltig zu sanieren, ist die Maßnahme „Integrierte Quartierskonzepte mit Sanierungsmanagement“ als sinnvolle Ergänzung anzusehen (vgl. auch Kapitel 6.7.3).

  

  • Das Programm wurde bislang in geringerem Maße für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum verwendet, da dies verglichen mit einer einfachen Fassadenneugestaltung viel aufwändiger für die Eigentümer*innen ist (Planung und Genehmigung plus längerer Umbau). Die Maßnahme „Stadtweites Beratungsangebot zur Wohnraumschaffung im Dachgeschoss“ soll flächendeckend eine höhere Aufmerksamkeit für ungenutzte Potenziale im Bestand erzeugen, mit dem Ziel einer verstärkten Nutzung der im Kontext der Potenzialanalyse identifizierten Möglichkeiten (vgl. auch Kapitel 6.4.2).

 

  • Vom Erfahrungswissen aus der Modernisierungsberatung kann beim Aufbau weiterer Beratungsangebote profitiert werden, die sich an die Zielgruppe der Klein- und Einzeleigentümer*innen richten.

Nächste Schritte

  • Budgeterhöhung für den Fortsetzungszeitraum anberaumen (1 Mio. Euro p.a. bzw. 5 Mio. insgesamt im Zeitraum 2025 bis 2029) 

 

  • Ausschreibung und Vergabe der Leistungen der Modernisierungsberatung für den neuen Zeitraum 

 

  • ggf. Anpassung der Richtlinie des kommunalen Modernisierungsprogramms 

Beteiligte

  • Stadt Bochum (federführend: Amt für Stadtplanung und Wohnen) 

3. Handlungsfeldübergreifende Maßnahme: Integrierte Quartierskonzepte mit Sanierungsmanagement

Inhalte / Instrumente

  • Für Quartiere mit einem hohen energetischen Sanierungsbedarf können über die Förderkulisse des KfW-Programms „Energetische Stadtsanierung“ integrierte Quartierskonzepte mit anschließendem Sanierungsmanagement erprobt werden. Die Aktivität zielt auf die Steigerung der energetischen Sanierungsquote zur Reduzierung des Wärmebedarfs sowie die Ermittlung und Hebung von Stromeinsparpotenzialen ab. Darüber hinaus kann mithilfe weiterer Aktivitäten – je nach Eigenart des betreffenden Quartiers – in den Bereichen nachhaltiges Bauen, Kreislaufwirtschaft, Digitalisierung, Mobilität, Klimaanpassung, Gesundheit sowie Soziales und Wohnen die Lebensqualität im Quartier gesteigert werden. Anknüpfungspunkte bilden u.a. die Erfahrungen der Stadt Bochum mit dem Kommunalen Modernisierungsprogramm sowie den integrierten Stadtentwicklungskonzepten (ISEK), sodass bei der Erstellung der Quartierskonzepte darauf aufgebaut werden kann.

 

  • Hierbei handelt es sich um eine Starteraktivität der Kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie. Weitere mögliche Maßnahmen, u.a. auch ergänzende Beratungsangebote im Themenfeld Sanierung und Modernisierung, sind derzeit in Erörterung. Die Maßnahme steht zudem in Verbindung mit der Kernaktivität „Bochumer Wärmewende“ der Bochum Strategie.

Federführung

  • Stabsstelle Klima und Nachhaltigkeit 

Zeit

  • kurzfristig 

2. Erlass einer Wohnraumschutzsatzung

Übergeordnetes wohnungspolitisches Ziel

  • Sicherung und Ertüchtigung des Bochumer Wohnungsbestandes als Reaktion auf Energiewende, demografischen Wandel und generellen Wohnungsbedarf

Ziel der Maßnahme

  • Verhinderung von Zweckentfremdung von Wohnraum ab dem Zeitpunkt des Satzungserlasses  

Inhalte / Instrumente

  • Eine Wohnraumschutzsatzung oder auch Zweckentfremdungssatzung bezieht sich auf verschiedene Formen von Zweckentfremdung: Ferienwohnungen/Wohnungen für kurzzeitige Vermietung (z.B. über airbnb), leerstehende Wohnungen und Umnutzungen von Wohnraum in Gewerbe. Städte mit Wohnraumschutzsatzungen in Deutschland fokussieren vor allem auf Ferienwohnungen, da dort die mengenmäßig größten Effekte zu verzeichnen sind. In Nordrhein-Westfalen haben die Städte Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, Aachen und Dortmund Wohnraumschutzsatzungen erlassen, jüngst zudem die Stadt Dormagen. 

 

  • Kurzzeitvermietung von Wohnraum: Nach einer Auswertung des airnbnb-Portals im Rahmen des vorliegenden Gutachtens gibt es in Bochum derzeit 170 bis 190 ganze Unterkünfte (keine einzelnen Zimmer), die über airbnb in Bochum angeboten werden.31 In diesem Rahmen müssen die Anbieter von Wohnraum eine Wohnraum-Identitätsnummer (WRID) bei der Kommune beantragen, wenn sie Wohnraum (sowohl eine ganze Wohnung als auch einzelne Zimmer) zur Kurzzeitvermietung anbieten möchten. Bei mehr als 90 Tagen geplanter Kurzzeitvermietung pro Kalenderjahr wird die WRID nicht automatisiert vergeben, sondern es erfolgt ein Antrags- und Prüfverfahren. In Dortmund wurden im ersten halben Jahre der Genehmigungspflicht (seit April 2022) im Rahmen der Wohnraumschutzsatzung 268 Anträge auf Kurzzeitvermietung gestellt und in 81 Fällen wurde nach Prüfung keine WRID ausgestellt.

  

  • Wohnungsleerstand: Nach derzeitiger Regelung fallen unter eine Wohnraumschutzsatzung nur Wohnungen, die nach dem Datum des Erlasses einer Wohnraumschutzsatzung als neue leerstehende Wohnungen hinzukommen. Erlässt die Stadt Bochum eine Wohnraumschutzsatzung, dann würden zukünftig lediglich neu hinzukommende leere Wohnungen unter die Regelung dieser Satzung fallen und genehmigungspflichtig werden. Gemessen an den Erfahrungen in Dortmund dürften jedoch nur wenige leere Wohnungen damit aktiviert werden können. Im Jahr 2022 entfielen in Dortmund von den insgesamt 369 Anwendungsfällen der Wohnraumschutzsatzung lediglich 12 auf Leerstände. Engpass ist die Frage, wie die Kommunen Kenntnis über neu hinzukommenden Leerstand erlangen können. Nicht praktikabel erscheint für Großstädte der Aufbau eines Leerstandskatasters (vgl. Kapitel 6.7.4).

  

  • Nutzungsänderungen von Wohnraum in Gewerbe: Jede Umnutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken ist genehmigungspflichtig und muss beim Bauaufsichtsamt angezeigt werden. In Dortmund wird dies wird in der Regel nicht genehmigt, da der Schutz von Wohnraum das private Interesse an anderweitiger Nutzung überwiegt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn das öffentliche Interesse betroffen ist, d.h. z.B. neue Arztpraxen oder Kinderbetreuungseinrichtungen der Versorgung der ansässigen Bevölkerung dienen. Das Lohring-Hochhaus in Bochum (vormals 90 Wohnungen, die zu Büros umgenutzt wurden) ist in dieser Größenordnung eine Ausnahme. Außerdem müsste man sich hier die Frage stellen, ob die Zweckentfremdung versagt worden wäre, wenn sich eine weitere Nutzung zu Wohnzwecken angesichts der dafür notwendigen baulich-technischen Ertüchtigungen als unwirtschaftlich dargestellt hätte.

 

  • Mit dem Erlass einer Wohnraumschutzsatzung gehen Personalaufwände für kleinteilige Einzelfallprüfungen einher. Die Erfahrungen aus anderen Städten mit Satzung lassen erwarten, dass die Anwendung dieses Instrumentes in Bochum nicht mit dem vorhandenen Personal wird geleistet werden können (sofern nicht andere Aufgaben wegfallen).  

Nächste Schritte

  • Sicherstellung der erforderlichen Personalressourcen

 

  • Erlass der Satzung, angelehnt an die Mustersatzung des Landes und/oder die Satzungen der vorgenannten Städte

Beteiligte

  • Stadt Bochum (federführend: Amt für Stadtplanung und Wohnen, weitere: Bauordnungsamt)

 

  • ausgewählte Städte (mit Satzung) 

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